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Patientenverfuegung 01„Kindervorsorge ist (Groß)Elternvorsorge“.

Der BGH hatte sich im Oktober 2021 damit beschäftigt, ob Großeltern auch für Ihre pflegebedürftigen Enkelkinder Unterhaltspflicht sind, auch dann, wenn die Eltern der Kinder selbst über ein Einkommen verfügen.

 

Eltern und auch Großeltern können Unterhaltsverpflichtend werden. Also nicht nur die Kinder sind im Rahmen des Elternunterhalts verpflichtet, sondern auch umgekehrt, Das liegt einfach in der Gesetzgebung. Der § 1601 BGB regelt, wer Unterhaltsverpflichtet sein kann. Alle Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Also in beiden Richtungen. Im schlimmsten Fall also auch die Enkelkinder für die Großeltern oder eben auch umgekehrt. Zu beachten sind natürlich noch die Freibeträge und Leistungsfähigkeit.

Der Fall

Bei diesem Fall hatte der gesetzliche Träger über die Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt für die erbrachten Leistungen im Rahmen des Regresses von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 vom Vater des Kindes in Höhe von insgesamt 758,29 Euro verlangt. Der Vater des Kindes war zwischenzeitlich geschieden und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 € und zahlte an die Kindesmutter einen Unterhalt in Höhe von monatlich 100 Euro. Seine Eltern – also Großeltern des Kindes - hatten jedoch monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 Euro (bzw. gut 2.200 Euro). Da nicht der Vater aber die Großeltern leistungsfähig sind, hat der BGH die Großeltern zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Begründung war, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihr minderjähriges Kind entfallen ist und nach § 1601 BGB auch die Großeltern zum Unterhalt in gerader Linie verpflichtet sind.

Glück im Unglück. Denn der Regress für den pflegebedürftigen Zeitraum war sehr klein. Im schlimmsten Fall kann es Jahre, Jahrzehnte oder lebenslang eine Pflegebedürftigkeit vorliegen.

Kinder können sehr hoch für wenig Geld bereits versichert werden, z.B. ab PG 1 - 5 mit 1.500 Euro ca. 15 bis 20 Euro pro Monat. Es sind jedoch nur wenige Tarife empfehlenswert.

Quelle: BGH Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21


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